Navigation überspringen

5. Strafsenat: Beginn der Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen Verbreitung rechtsextremistischer Inhalte gegen einen Betreiber des Internetportals „Altermedia-Deutschland“

Datum: 18.03.2024

Kurzbeschreibung: 

5. Strafsenat: Beginn der Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen Verbreitung rechtsextremistischer Inhalte gegen einen Betreiber des Internetportals „Altermedia-Deutschland“

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab

Dienstag, den 9. April 2024 um 9.00 Uhr

im Oberlandesgericht Stuttgart, Prozessgebäude Stammheim (OPS), Saal 1,
Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart-Stammheim



unter dem Vorsitz von Herbert Anderer ein Staatsschutzverfahren gegen einen zum Zeitpunkt des Verhandlungsauftakts 62-jährigen Angeklagten, dem Straftaten im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremistischer Inhalte über das Internetportal „Altermedia-Deutschland“ zur Last gelegt werden. Auf dieser Plattform sollen unter Mitwirkung des Angeklagten Inhalte veröffentlicht worden sein, mit denen die nationalsozialistische Ideologie propagiert, zum Hass gegenüber Menschen anderer Ethnien und gegen Juden aufgerufen und der Holocaust geleugnet wurde. Er soll sich deshalb der mitgliedschaft­lichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der Volksverhetzung in mehreren Fällen strafbar gemacht haben (§ 129 Abs. 1 StGB, § 130 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB alter Fassung, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB). Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft.

Das Verfahren hatte sich ursprünglich neben dem Angeklagten gegen vier weitere Angeklagte gerichtet. Diese sollen sich gemeinsam mit dem Angeklagten in der Zeit von 2012 bis 2016 am Betrieb dieses Internetportals in unterschiedlichen Funktionen beteiligt haben. Gegen die vier weiteren Angeklagten ist bereits am 8. Februar 2018 ein Urteil ergangen, das Rechtskraft erlangte.

 

Gegen den in Spanien wohnhaften Angeklagten musste die Hauptverhandlung damals ausgesetzt werden, da er zur Hauptverhandlung nicht erschien und vorgab, aus medizinischen Gründen weder reise- noch verhandlungsfähig zu sein. Aufgrund von Fahndungsmaßnahmen ergab sich im Jahr 2023 der Verdacht, dass der Angeklagte seine gesundheitlichen Einschränkungen nur vorgeschoben haben könnte, um sich dem Verfahren zu entziehen. Gegen den Angeklagten erging hierauf Haftbefehl. Im März 2024 wurde er von Spanien ausgeliefert.

 

Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 20. Dezember 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt.

 

Weitere Hauptverhandlungstermine sind bestimmt auf:

 

Mittwoch, den 10. April 2024,

Freitag, den 12. April 2024,

Montag, den 29. April 2024 und

Dienstag, den 30. April 2024,


jeweils 09.00 Uhr;
OPS in Stuttgart-Stammheim, Saal 1.

 

 

 

Aktenzeichen

 

5 – 2 StE 21/16- Oberlandesgericht Stuttgart

 

2 BJs 108/14-5 und 2 StE 21/16-5 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

 

 

Relevante Normen (Auszug):

 

Strafgesetzbuch

(StGB)

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen (Fassung vom 24. Juni 2005)

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Strafgesetzbuch

(StGB)

§ 130 Volksverhetzung (Fassung vom 21. Januar 2015)

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.        gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.        die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.        eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a)        zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b)        zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c)        die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2.        einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3.        eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(5) 1Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 2Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

      

 

Strafgesetzbuch

(StGB)

§ 130 Volksverhetzung (Fassung vom 16. März 2011)

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.        gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.        die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.        Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a)        verbreitet,

b)        öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c)        einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

d)        herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2.        eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.