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Bußgeldliste

Das Oberlandesgericht Stuttgart führt für den OLG-Bezirk ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen interessiert sind.

Hier können Sie die aktuelle Fassung des Verzeichnisses der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren herunterladen:

Neuauflage Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen (Stand 13.07.2023)

Aktualisierung Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen (Stand 31.07.2024)

Die Liste dient dazu, den in Strafsachen tätigen Richtern, Staatsanwälten, Amtsanwälten und Gnadenbeauftragten im Bedarfsfall die sachgemäße Bestimmung des Empfängers einer Geldauflage zu erleichtern.

Eingetragen werden Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich über mehrere Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirk erstreckt und/oder Einrichtungen, die ihre Ziele in der gesamten Bundesrepublik (z.B. Bundesverbände) oder (auch) im Ausland verfolgen.

Für Einrichtungen, die einen örtlich begrenzten, d.h. auf einen Landgerichtsbezirk beschränkten Wirkungskreis haben, besteht die Möglichkeit, sich in das Verzeichnis des zuständigen Gerichtsbezirks eintragen zu lassen.


Aufnahme in die Liste bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts

Die Listenführung ist durch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über Geldauflagen im Strafverfahren vom 19.12.2008 (Die Justiz 2009 Seite 60) geregelt.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist, dass die Einrichtung folgende Unterlagen einreicht:

  • einen auf die Einrichtung lautenden aktuellen Befreiungsbescheid oder eine Freistellungsmitteilung des zuständigen Finanzamts, dass Sie nicht veranlagungspflichtig sind (Gemeinnützigkeitsbescheinigung), oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z.B. caritative Einrichtungen der Kirchen und Kommunen) und bestätigen, dass der zugewiesene Betrag zu einem  der in §§ 51 - 68 der Abgabenordnung bezeichneten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird,
  • Ihre Satzung und die Verpflichtung, entsprechend § 16 der Gemeinnützigkeitsverordnung unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die steuerliche Vergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in der Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichenen, die Vereinigung aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird.
  • die Verpflichtung, über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge gegenüber der listenführenden Stelle für einen bestimmten Zeitraum
    Rechenschaft zu geben.
  • Ihr Einverständnis, dass der Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden kann.


Hierfür ist folgender Vordruck zu verwenden:  

Download Anmeldung zur Bußgeldliste 

Der Vordruck kann am Bildschirm ausgefüllt, ausgedruckt und per Post eingereicht werden.


Bitte beachten:

Die von der Einrichtung abzugebenden Erklärungen müssen für ihre Wirksamkeit von dem gesetzlichen Vertreter bzw. den gesetzlichen Vertretern (in vertretungsberechtigter Anzahl) unterschrieben werden.


Wir weisen darauf hin, dass

  • die Liste nicht als Empfehlung, sondern lediglich zur Information über interessierte Einrichtungen dient,
  • die Liste keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen darstellt,
  • die Aufnahme der Einrichtung nicht die Feststellung ihrer Gemeinnützigkeit bedeutet,
  • die Aufnahme der Einrichtung keinen Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer Geldauflage begründet.


Bei Rückfragen gerne an:

wenden.


Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung durch die Justiz erhalten Sie in der Rubrik "Service" dieser Internetseite unter "Informationen zum Datenschutz in der Justiz". 

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