Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
04.04.2024 10 Sa 62/23

1.  Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 12. September 2023 - 8 Ca 40/21 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.2.  Die Revision wird nicht zugelassen.

10.04.2024 21 Sa 22/23

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. März 2023 - 22 Ca 2774/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziff. 2 der Urteilsformel neu gefasst wie folgt:


 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.849,65 brutto nebst Zinsen i.H.v. 
5 Prozenpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2022 zu zahlen.


2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 26 v.H. die Beklagte hat sie zu 74 v.H. zu tragen; die Kosten des Verfahren vor dem Arbeitsgericht haben der Kläger zu 44 v.H. und die Beklagte zu 56 v.H. zu tragen.


3. Die Revision wird nicht zugelassen.

09.04.2024 11 Sa 29/23

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 6. März
2023 - 11 Ca 60/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

09.04.2024 11 Sa 40/23

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg -
vom 19. April 2023 - 6 Ca 316/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

20.02.2024 11 Sa 45/22

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.06.2022 - 9 Ca 485/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

09.04.2024 11 Sa 51/23

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2023 -
9 Ca 7/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

05.04.2024 7 Sa 55/23

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.11.2023 - 3 Ca 1954/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

09.04.2024 11 Sa 43/23

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villilngen-Schwenningen
vom 26. April 2023 - 3 Ca 9/23 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

10.04.2024 19 Sa 29/23

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe - 8 Ca 130/22 - vom 3. März 2023 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 
1. Die Beklagte wird verurteilt, 19,194 Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet zu übertragen. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.405,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2022 zu zahlen. 
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten haben zu 60% die Klägerin und zu 40% die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung haben zu 23% die Klägerin und zu 77% die Beklagte zu tragen. 
IV. Die Revision wird beschränkt auf die Provisionsansprüche in Ether-Einheiten für die Klägerin und die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

10.04.2024 19 Sa 29/23

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe - 8 Ca 130/22 - vom 3. März 2023 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 
1. Die Beklagte wird verurteilt, 19,194 Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet zu übertragen. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.405,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2022 zu zahlen. 
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten haben zu 60% die Klägerin und zu 40% die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung haben zu 23% die Klägerin und zu 77% die Beklagte zu tragen. 
IV. Die Revision wird beschränkt auf die Provisionsansprüche in Ether-Einheiten für die Klägerin und die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.