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Verhandlungstermin über die Bewerbung von Bier als „bekömmlich“ am 27. Oktober 2016 um 10:00 Uhr

Datum: 21.10.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

Donnerstag, 27. Oktober 2016, 10:00 Uhr
im Saal 2.10 des Oberlandesgerichts
(Archivstraße 15A/B, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf über die Frage, ob für Bier mit dem Begriff „bekömmlich“ geworben werden darf.

Der Kläger ist ein Verband, zu dessen Aufgaben u. a. die Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder gehört. Die Beklagte ist eine Brauerei in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Allgäu.

Die Beklagte bewarb im Jahr 2015 drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“:

  • Für die Biersorte „…-Gold“ mit einem Alkoholgehalt von 5,1 % warb sie u. a. mit dem Satz: „Bekömmlich, süffig – aber nicht schwer.“
  • Der Sorte „Hopfenleicht“ mit einem Alkoholgehalt von 2,9 % schrieb sie u. a. die Aussage „… feinwürzig und herzhaft im Geschmack, erfrischend bekömmlich für den großen und kleinen Durst“ zu.
  • Die Sorte „…-Hell“ mit einem Alkoholgehalt von 4,4 % bewarb sie u. a. mit dem Satz: „Bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders bekömmlich wird.“

Der Kläger ist der Ansicht, diese Werbung verstoße gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).

Die Beklagte hält den Begriff „bekömmlich“ in den relevanten Kontexten hingegen nicht für eine gesundheitsbezogene Angabe, sondern für eine Darstellung der Genusswürdigkeit, insbesondere der geschmacklichen Aspekte, der beworbenen Biersorten.

Das Landgericht Ravensburg hat der Klage auf Unterlassung der Werbung mit Urteil vom 22. Januar 2016 stattgegeben. Der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher verstehe die Bezeichnung eines Lebensmittels als „bekömmlich“ so, dass es dem Konsumenten „gut bekomme“ oder bei Nahrungsaufnahme gut vertragen werde und dem physischen Befinden entweder förderlich oder zumindest nicht abträglich sei. In seiner Urteilsbegründung bezieht sich das Landgericht insbesondere auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10 – Deutsches Weintor).

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts

Aktenzeichen

2 U 37/16 - Oberlandesgericht Stuttgart

8 O 51/15 KfH - Landgericht Ravensburg



Relevante Normen:

§ 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – früher § 4 Nr. 11 UWG:

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung)

Ferner bezeichnet der Ausdruck … „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

 

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) - Auszug

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen

a) keine gesundheitsbezogenen Angaben,

b) keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, tragen.

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