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Verhandlungstermin über Schadensersatzansprüche wegen urheberrechtswidriger Verwendung einer Bauplanung am 14. Dezember 2016 um 15:00 Uhr

Datum: 12.12.2016

Kurzbeschreibung: 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

Mittwoch, 14. Dezember 2016, 15:00 Uhr
im Saal 12 des Oberlandesgerichts
(Olgastr. 2, 70182 Stuttgart)

unter dem Vorsitz von Matthias Haag über Schadensersatzansprüche eines Architekturbüros gegenüber einer Wohnungsbaugesellschaft. Die Klägerin macht die urheberrechtswidrige Verwendung ihrer Planung für die Bebauung des sog. Hirsch-Röck-Areals in Stuttgart-Botnang geltend und verlangt hierfür Schadensersatz nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie. Streithelferin auf Seiten der Beklagten ist ein weiteres Architekturbüro, das die Planung für die Beklagte realisiert hat.

Die Klägerin erzielte am 17. März 2009 einen Sonderpreis in einem Realisierungswettbewerb für die städtebauliche Planung der Ortsmitte in Stuttgart-Botnang. Von der früheren Grundstückseigentümerin erhielt sie im Mai 2009 den Planungsauftrag und erarbeitete daraufhin die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der HOAI. Ob diese Planung vollständig, ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Leistungsphasen 5 bis 7 bearbeitete die Klägerin nicht mehr, da zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der damaligen Eigentümerin eröffnet wurde.

Die Beklagte erwarb das Areal Ende 2010. Auf Bitten der Beklagten stellte ihr die Klägerin, auch vor dem Hintergrund einer möglichen gemeinsamen Fortführung des Projekts, am 1. Dezember 2010 sämtliche Planunterlagen in digitaler Form zur Verfügung. Die Beklagte beauftragte dann jedoch die Streithelferin. Deren Planung wurde am 17. Mai 2011 öffentlich in einer Bezirksbeiratssitzung vorgestellt.

Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Planung der Klägerin urheberrechtlich geschützt ist, also die notwendige Schöpfungshöhe aufweist. Hierbei stellt die Klägerin insbesondere auf den Torcharakter, die Anordnung der Gebäude und eine präsente und raumbestimmend gestaltete Freitreppe ab; die Beklagte meint hingegen, es handle sich nur um eine Kombination nicht geschützter vorbekannter Gestaltungselemente.

Hinsichtlich der Planung der Streithelferin besteht Dissens, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder ob – auch wegen des zu beachtenden Bebauungsplanes – die Übereinstimmungen als unvermeidbar hinzunehmen sind.

Streitig ist auch die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche. Die Klägerin berechnet ihren Anspruch auf Grundlage des Betrages, den die Beklagte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Vor dem Landgericht Stuttgart klagte sie rund 845.000 € ein. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 201.000 € und wies die Klage im Übrigen ab. Mit der Berufung macht die Klägerin die Zahlung weiterer rund 594.000 € geltend. Die Beklagte und die Streithelferin möchten mit ihrer Anschlussberufung erreichen, dass die Klage gänzlich abgewiesen wird.

Aktenzeichen

4 U 154/14 - Oberlandesgericht Stuttgart

17 O 1774/13 - Landgericht Stuttgart

 

Relevante Normen:

§ 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Auszug:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere …

     4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

§ 15 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Auszug

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere … das Vervielfältigungsrecht.

 

§ 23 Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Auszug

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des

bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

 

§ 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

 

§ 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) - Auszug

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. ... Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. …

 

§ 33 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (in der von 2009 bis 2013 gültigen Fassung)

Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten ,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung -) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.

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