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Urteil des Staatsschutzsenats in der Strafsache gegen zwei libanesische Staatsangehörige und einen deutschen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft bzw. Unterstützung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b StGB

Datum: 27.03.2015

Kurzbeschreibung: 

Der 6. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz von Hermann Wieland in einem Verfahren gegen ein Mitglied und zwei Unterstützer der syrischen Vereinigung „Jaish al-Muhajirin wal-Ansar“ (JAMWA) am 23. Verhandlungstag ein Urteil verkündet.

Ein libanesischer Angeklagter wurden wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, sein Bruder wegen Unterstützung der vorgenannten Organisation in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ein weiterer, aus Afghanistan stammender Angeklagter wurde wegen Unterstützung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Senats strebte die als jihadistisch einzustufende JAMWA ein islamisches Kalifat in Syrien und den angrenzenden Staaten des Nahen Ostens unter Geltung der Scharia an. Diesem Ziel versuchte die hierarchisch gegliederte Vereinigung unter Führung des Georgiers Abu Umar al-Shishani durch militärischen Kampf näher zu kommen. Im Zeitraum seit ihrer Gründung im März 2013 beteiligte sich die Organisation an zahlreichen militärischen Operationen in Nordsyrien mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten. Aufgrund der ideologischen Nähe kooperierte die JAMWA besonders eng mit der Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS). Diese Kooperation führte ab Sommer 2013 zu einem von Teilen der JAMWA kritisch gesehenen Eingliederungsprozess in den ISIS. Ende November 2013 legte der Führer der JAMWA, Abu Umar al-Shishani, schließlich einen öffentlichen Treueeid auf den Führer der ISIS ab. Dies führte zur endgültigen Spaltung der Vereinigung, wobei sich ein Teil mit dem ISIS verschmolz, während der andere Teil in der Gruppierung, die sich weiter JAMWA nennt, verblieb. 

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden seit November 2014 28 Zeugen und drei Sachverständige vernommen sowie zahlreiche Dokumente, abgehörte Telefongespräche und eine Vielzahl von Chat-Protokollen eingeführt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der 25-jährige Angeklagte Ismail I. sich nach seiner Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 Ende August 2013 der JAMWA mit Aufnahme einer vierwöchigen Kampf- und Waffenausbildung in einem Lager in Atma in Nordsyrien angeschlossen hat. Nach seiner Ausbildung war der Angeklagte in der Basisstation der JAMWA in Hraytan, einem Vorort von Aleppo, in der sog. Deutschen Gruppe eingesetzt, die an der Frontlinie in dem bei Aleppo gelegenen Ort Kafr Hamra eine Stellung hielt. Er war u.a. mit der Beschaffung und der Zubereitung der täglichen Verpflegung von etwa 100 Kämpfern befasst und nahm in dieser Zeit an mindestens einem Kampfeinsatz teil. Am 21. Oktober 2013 reiste er nach Deutschland zurück und beschaffte gemäß einem entsprechenden Auftrag seines Gruppenführers militärische Bekleidung, Medikamente, zwei Nachtsichtgeräte und weitere Ausrüstungsgegenstände für sich und seine Kampfgruppe. Ismail I. wurde bei der Umsetzung des Beschaffungsauftrages durch den 38-jährigen Angeklagten Mohammad A., der selbst zum Einsatz als Kämpfer im bewaffneten Jihad in der Kampfgruppe bereit war und sich auf dem Weg dorthin befand, unterstützt. Bei der gemeinsam unternommenen Transportfahrt Richtung Syrien wurden beide Angeklagten am 13. November 2013 an der Rastanlage Gruibingen festgenommen. Der weitere, 34-jährige Angeklagte Ezzeddine I. unterstütze seinen Bruder bei dessen mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen für die JAMWA durch eine dreimalige Überlassung von Geldbeträgen in Höhe von 250 Euro, 1.000 Dollar sowie etwa 10.000 Euro.

Der Senat hat bei der Strafzumessung u.a. berücksichtigt, dass es sich bei der JAMWA um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelte, andererseits die in Deutschland beschafften Gegenstände aufgrund des Eingreifens der Ermittlungsbehörden nicht nach Syrien gelangte.

Der Senat ordnete bei den Angeklagten die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Beim Angeklagten Ezzeddine I., der sich nach kurzzeitiger Untersuchungshaft auf freiem Fuß befand, hat der Senat die Sicherheitsleistung auf insgesamt 50.000 Euro erhöht, bei deren Beibringung der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt bleiben kann.

 

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

AZ.: 6- 2 StE 4/14

Ergänzende Hinweise:

§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch:    

 
Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 129 a Strafgesetzbuch (Auszug):     
Abs. 1

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …        
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Abs. 5

Wer eine in Absatz 1 (…) bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird (…) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (…) bestraft.

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