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Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Begehung zweier Kriegsverbrechen im Syrienkonflikt

Datum: 07.02.2019

Kurzbeschreibung: 

Beginn einer Hauptverhandlung in einem Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Begehung zweier Kriegsverbrechen im Syrienkonflikt

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab


Dienstag, 19. Februar 2019, 9.30 Uhr
im Saal 3 des Oberlandesgerichts Stuttgart,
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

unter dem Vorsitz von Dr. Hartmut Schnelle ein Staatsschutzverfahren gegen einen 29-jährigen syrischen Staatsangehörigen, dem zur Last gelegt wird, er habe als Angehöriger der sogenannten „Freien Syrischen Armee (FSA)“ gemeinsam mit anderen zwei nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen grausam und unmenschlich behandelt und damit Kriegsverbrechen begangen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Völkerstrafgesetzbuch, § 25 Abs. 2, § 53 Strafgesetzbuch).

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zwischen Januar 2012 und Januar 2013 als Angehöriger der „Freien Syrischen Armee (FSA)“ zusammen mit Mitkämpfern in der Provinz Idlib in Syrien zwei Angehörige irregulärer Truppen, die aufseiten der syrischen Regierung gekämpft hatten, gefangen gehalten zu haben. Um die beiden Männer zu quälen und für ihre Handlungen zur Unterstützung des syrischen Regimes zu bestrafen, soll der Angeklagte sie gefoltert und dabei jeweils mit einem seilartigen Gegenstand massiv und wiederholt geschlagen haben. Weitere Einzelheiten zur Anklage des Generalbundesanwalts finden sich hier.

Der Angeklagte wurde am 20. Juni 2018 festgenommen und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag in Untersuchungshaft.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. November 2018 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Der Haftbefehl blieb aufrechterhalten und in Vollzug. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein. Weitere Verhandlungstermine sind angesetzt für:


Donnerstag, den 21. Februar 2019
Dienstag, den 26. Februar 2019
Dienstag, den 12. März 2019
Donnerstag, den 14. März 2019
Dienstag, den 19. März 2019
Donnerstag, den 21. März 2019
Dienstag, den 26. März 2019
Donnerstag, den 28. März 2019

jeweils 9.30 Uhr.
im Saal 3 des Oberlandesgerichts Stuttgart,
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart



Gesonderte Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung finden sich am Ende.

Aktenzeichen
3 - 3 StE 5/18 – Oberlandesgericht Stuttgart
3 StE 5/18 – Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof


Relevante Normen (Auszug):

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder ver-stümmelt, …

wird …, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, …. bestraft.



Hinweise für Medienvertreter bzgl. Akkreditierung und Pool-Lösung

  • Es findet ein Akkreditierungsverfahren statt. Eine Kontingentierung der Akkreditierungen ist nicht angeordnet.
  • Akkreditierungsgesuche für den ersten Verhandlungstag müssen bis spätestens Montag, 18. Februar 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse gerichtet werden. Im Akkreditierungsgesuch sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, (ggf.) das entsendende Medium und die Kontaktdaten mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Journalist glaubhaft zu machen, beispielsweise durch eine Kopie des Presseausweises, eine Bestätigung des entsendenden Mediums oder Publikationsnachweise.
  • Akkreditierte Journalisten dürfen Laptops/Notebooks, nicht jedoch UMTS-Karten und Mobiltelefone, in den Sitzungssaal mitnehmen und im Offline-Modus arbeiten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht gefertigt werden. Das Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
  • Nicht akkreditierte Journalisten erhalten Einlass nach den gleichen Regelungen wie normale Zuhörer. Insbesondere dürfen sie lediglich mitgeführtes Schreibzeug in den Sitzungssaal mitnehmen.
  • Es ist eine Einlasskontrolle auch für akkreditierte und nicht akkreditierte Journalisten angeordnet; dafür müssen Ausweispapiere mitgebracht werden.
  • Es gibt eine Pool-Lösung für Film-, Ton- und Fotoaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung. Bei Interesse für den ersten Verhandlungstag bitten wir, die hierfür erforderlichen Erklärungen bis spätestens Montag, 18. Februar 2019, 15:00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an diese E-Mail-Adresse abzugeben.

Weitere Einzelheiten können Sie der sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Februar 2019 entnehmen.

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